Rechtsanwaltskosten

Rechtsanwaltskosten

Erfahrungsgemäß besteht bei vielen Menschen große Verunsicherung darüber, welche Kosten durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstehen und wer diese zu bezahlen hat. So mancher verzichtet aus Furcht vor überhöhten Kosten sogar gänzlich auf die Wahrnehmung seiner Rechte. Sehr häufig ist diese Angst völlig unbegründet, wie nachfolgender Überblick über das anwaltliche Gebührenrecht zeigt.

Die konkrete Höhe der Rechtsanwaltsgebühren hängt zunächt vom sog. Gegenstandswert des Rechtsstreits ab, insbesondere der Höhe der Forderung, die Sie geltend machen möchten oder der Sie sich durch Ihren Gegner ausgesetzt sehen. Grundsätzlich gilt, je höher der Gegenstandswert, desto höher fallen die Rechtsanwaltsgebühren aus. Ferner kommt es auf die konkrete anwaltliche Tätigkeit an, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Mandanten erforderlich ist. Für jede Tätigkeit des Rechtsanwalts im außer-/gerichtlichen Verfahren ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ein eigener Gebührentatbestand nebst Gebührensatz bzw. Rahmengebühr vorgesehen. Für ein erstes Beratungsgespräch mit einem Verbraucher beträgt die Gebühr jedoch maxial 250,00 EUR zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (§ 34 Abs. 1 S. 3 RVG).

Insbesondere bei unverschuldeten Verkehrsunfällen sind die Kosten des Rechtsanwaltes, den der Geschädigte mit der Regulierung des Unfallschadens betraut, von der gegnerischen Versicherung als Rechtsverfolgungskosten zu tragen (vgl. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB).

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, werden die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes in der Regel von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen. Voraussetzung dafür ist u.a., dass der konkrete Rechtsstreit von dem Versicherungsschutz umfasst ist. Eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung schafft hierüber Gewissheit.

Menschen mit geringem Einkommen, die sich einen Anwalt finanziell nicht leisten können, müssen nicht auf die Wahrnehmung ihrer Rechte verzichten. Durch die Institute der Beratungs- und Prozesskostenhilfe besteht die Möglichkeit, anwaltliche Hilfe auf Kosten der Staatskasse in Anspruch zu nehmen. Im außergerichtlichen Verfahren muss dafür beim örtlichen Amtsgericht ein Beratungshilfeschein beantragt werden.  Im gerichtlichen Verfahren kann das Gericht auf Antrag einer Partei Prozesskostenhilfe (in familiengerichtlichen Verfahren: Vefahrenskostenhilfe, § 76 Abs. 1 FamFG) gewähren.