Rechtsanwaltskosten
Erfahrungsgemäß besteht bei vielen Menschen große Verunsicherung darüber, welche Kosten durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstehen und wer diese zu bezahlen hat. So mancher verzichtet aus Furcht vor überhöhten Kosten sogar gänzlich auf die Wahrnehmung seiner Rechte. Sehr häufig ist diese Angst völlig unbegründet, wie nachfolgender Überblick über das anwaltliche Gebührenrecht zeigt.
I. Kostentragungspflicht
Zunächst stellt sich die Frage, wer für die Rechtsanwaltskosten überhaupt aufkommen muss. Hierbei gilt – wie bei jeder anderen Dienstleitung auch -, dass grundsätzlich derjenige, der den Rechtsanwalt beauftragt, auch die Kosten zu tragen hat (vgl. §§ 675, 611 BGB). Allerdings gibt es hiervon einige wichtige Ausnahmen.
1. Rechtsschutzversicherung
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, werden die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes in der Regel von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen. Voraussetzung dafür ist u.a., dass der konkrete Rechtsstreit von dem Versicherungsschutz umfasst ist. Eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung schafft hierüber Gewissheit.
2. Beratungs- und Prozesskostenhilfe
Menschen mit geringem Einkommen, die sich einen Anwalt finanziell nicht leisten können, müssen nicht auf die Wahrnehmung ihrer Rechte verzichten. Durch die Institute der Beratungs- und Prozesskostenhilfe besteht die Möglichkeit, anwaltliche Hilfe auf Kosten der Staatskasse in Anspruch zu nehmen. Im außergerichtlichen Verfahren muss dafür beim örtlichen Amtsgericht ein Beratungshilfeschein beantragt werden. Im gerichtlichen Verfahren kann das Gericht auf Antrag einer Partei Prozesskostenhilfe (in familiengerichtlichen Verfahren: Vefahrenskostenhilfe, § 76 Abs. 1 FamFG) gewähren.
3. Erstattungspflicht des Gegners
Im zivilgerichtlichen Verfahren hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO); dazu gehören neben den Gerichtskosten auch die Gebühren für die gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts.
In einigen Konstellationen besteht darüber hinaus auch hinsichtlich der Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner. Insbesondere bei unverschuldeten Verkehrsunfällen sind die Kosten des Rechtsanwaltes, den der Geschädigte mit der Regulierung des Unfallschadens betraut, von der gegnerischen Versicherung als Rechtsverfolgungskosten zu tragen (vgl. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB).
Ferner sind Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden vom Gegner zu ersetzen, wenn sich dieser zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes mit der Erfüllung der Forderung in Verzug befindet (§ 286 BGB). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Sie die fällige Leistung beim Schuldner bereits angemahnt haben oder von vornherein ein bestimmter Leistungstermin vereinbart war.
II. Gebührenhöhe
Die konkrete Höhe der Rechtsanwaltsgebühren hängt zunächt vom sog. Gegenstandswert des Rechtsstreits ab, insbesondere der Höhe der Forderung, die Sie geltend machen möchten oder der Sie durch Ihren Gegner ausgesetzt sind. Grundsätzlich gilt, je höher der Gegenstandswert, desto höher fallen die Rechtsanwaltsgebühren aus. Ferner kommt es auf die konkrete anwaltliche Tätigkeit an, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Mandanten erforderlich ist. Für jede Tätigkeit des Rechtsanwalts im außer-/gerichtlichen Verfahren ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ein eigener Gebührentatbestand nebst Gebührensatz bzw. Rahmengebühr vorgesehen. Für ein erstes Beratungsgespräch mit einem Verbraucher beträgt die Gebühr jedoch maxial 190 € zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer (§ 34 Abs.1 S. 3 RVG).