Strafrecht/Strafverteidigung

Strafrecht/Strafverteidigung

Jeder macht mal Fehler, einige davon sind sogar strafbar. Wichtig ist, sich durch solche Fehltritte nicht die gesamte Zukunft zu verbauen. Wussten Sie etwa, dass man in Deutschland bei einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten als vorbestraft gilt (vgl. § 32 Abs. 2 BZRG)?

Wurde also gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, bereits Anklage erhoben oder sogar ein Strafbefehl erlassen, sollten Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt verteidigen lassen. Machen Sie – sowohl im Straf- als auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren – von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (vgl. §§ 136 Abs. 1 S. 2, 163a Abs. 4 S. 2 StPO, § 55 Abs. 1 OWiG). Unüberlegte Äußerungen gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft können gravierende Folgen für den weiteren Verfahrensverlauf haben. Nur nach gründlichem Studium der Ermittlungsakte und Kenntnis des genauen Tatvorwurfes sowie der Beweismittel, lässt sich eine wirksame Verteidigungsstrategie entwickeln.

Rechtsanwalt Dr. Vallelonga steht Ihnen in strafrechtlichen Angelegenheiten selbstverständlich auch außerhalb der üblichen Bürozeiten zur Verfügung.